Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte in seinem Grundsatzurteil vom 7. Januar 1956 eine „rassische“ Verfolgung der „Zigeuner“ vor Himmlers Auschwitz-Erlass vom 16. Dezember 1942. In der Urteilsbegründung benutzten die Richter rassistische Stereotype, die der NS-Propaganda kaum nachstanden. Diese Rechtsprechung prägte nicht nur die Entschädigungspraxis für die Überlebenden der Sinti und Roma und schloss viele von Wiedergutmachungsleistungen aus, sondern stützte auch die Rechtfertigungsstrategien der vormaligen Täter aus dem SS- und Polizeiapparat. Erst sieben Jahre später wurde das Urteil revidiert.
Am 12. März 2015 erklärte BGH-Präsidentin Bettina Limperg anlässlich ihres Besuchs beim Zentralrat Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg, bei dem Urteil aus dem Jahr 1956 handele es sich um eine „unvertretbare Rechtsprechung“, für die „man sich nur schämen könne“.